Vollgutachten

Was ist ein Vollgutachten?

Das Vollgutachten beinhaltet eine vollumfängliche Beschreibung, Erhebung von behördlichen Auskünften, rechtlichen Gegebenheiten und Wertermittlung des unbebauten Grundstücks, der Immobilie oder Eigentumswohnung.

Welche Objekte können damit bewertet werden?

Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Eigentumswohnung und Teileigentum, Gewerbeobjekte – u.a. Büro/Praxen/Einzelhandel/Lager/Logistik, Hotel, Gastronomie

Für welchen Zweck kann ein Vollgutachten verwendet werden?

Bewertung nach §194 BauGB und §16 PfandBG. Geeignet für gerichtliche Auseinandersetzungen und steuerlichen Zwecke sowie für Banken und Versicherungen

Wie läuft die Erstellung eines Vollgutachtens ab?

Sie können uns jederzeit online, aber auch zu unseren Geschäftszeiten telefonisch kontaktieren. Wir beraten Sie im Anschluss über das Produkt und erörtern zusammen mit Ihnen welche Unterlagen für die Erstellung notwendig sind. Gerne holen wir auch Unterlagen bei Behörden für Sie ein. Danach wird ein Ortstermin mit dem Sachverständigen vereinbart. Direkt im Anschluss wird das Vollgutachten erstellt und Ihnen nach Abschluss zur Verfügung gestellt.

Muss ein Ortstermin stattfinden?

Wir führen für ein Vollgutachten immer eine Ortsbesichtigung durch. Diese ist zwingend erforderlich und darf nicht entfallen.

Wie lange dauert die Erstellung eines Vollgutachten?

Wir garantieren Ihnen eine Fertigstellung des Vollgutachtens innerhalb von 2-3 Wochen nach Ortstermin, sofern alle für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen vorliegen.

Was kostet ein Vollgutachten?

Wir orientieren unsere Bepreisung anhand der Honorarrichtlinien für Immobilienbewertung des Bundesverbandes für Sachverständige (BVS) sowie Sprengnetter. Das Honorar richtet sich nach der Werthöhe sowie dem erhöhten Aufwand (z.B. mehrere oder zurückliegende Wertermittlungsstichtage, Rechte/Lasten – Wohnungsrecht, Nießbrauch, Geh- und Fahrrecht, Erbbaurecht).

Bei direkter Beauftragung von Gericht erfolgt die Honorierung nach JVEG.

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