Unbebaute Grundstücke
Grundstücke müssen so gesichert werden, dass Niemand auf die Idee kommen kann, das Grundstück ist der Nutzung durch Dritte freigegeben sind. Die Gerichte sprechen von einer „Verkehrsöffnung“. Das kann auch durch sog. Trampelpfade, die jahrelang geduldet werden geschehen.
Baumkontrollen
Nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen hat der Besitzer eines Baumbestandes dafür zu sorgen, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume in einem verkehrssicheren Zustand sind. Zur Wahrung seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Besitzer eines öffentlichen Baumbestandes diesen durch fachlich qualifiziertes Personal oder einen externen Fachmann mittels regelmäßiger Sichtkontrollen vom Boden aus zu überwachen.
Beispiel Wegabkürzung
Für die Verkehrssicherheit muss nicht nur gegenüber Personen gehaftet werden, die das Grundstück betreten müssen – zum Beispiel Mieter von Wohnungen, Gäste eines Lokals, Kunden in einem Laden – sondern auch gegenüber Personen, die aus erlaubtem Eigeninteresse das Grundstück betreten. Gegenüber Personen, die das Grundstück widerrechtlich betreten, besteht in der Regel keine Haftung für die Verkehrssicherheit. Eine Verkehrssicherungspflicht (VKS) des Grundstückseigentümers besteht auch dann nicht, wenn diese das Anwesen auf den für die befugte Benutzung vorgesehenen Wegen und Zufahrten betreten.
(OLG Düsseldorf VersR. 83, 141, OLG Hamm VersR. 94, 325)